Rechtsanwalt Frank Weiß

73728, Esslingen
Rechtsgebiete
IT-Recht Urheberrecht und Medienrecht Gewerblicher Rechtsschutz
12.08.2013

LG Stuttgart zur Effektivität innovativer Reinigungsmaschinen

Reinigt die xyz-Technologie eines Produzenten so gut, wie Reiniger mit chemischen Substanzen? Das Stuttgarter Landgericht hatte darüber zu entscheiden, ob die Behauptung, elektrisch aktiviertes Wasser wirke genauso gut, oder aber die Gegenbehauptung, sie reinige nicht so effektiv, eine Irreführung darstellt.

Mitbewerber nimmt xyz-Technologie eines Kontrahenten unter die Lupe

Bei den streitenden Parteien handelt es sich um zwei Hersteller von Reinigungsmaschinen. Der Beklagte behauptete, seine mit xyz-Technologie ausgestatteten Scheuersaugmaschinen reinigen genauso gut wie Scheuersaugmaschinen, die herkömmliche Reinigungsmittel verwenden". Der klagende Mitbewerber bezweifelte die Werbeaussagen und erwarb eine entsprechende Maschine aus dem Sortiment des Beklagten, um sie von dem Gutachter Dipl-Biol. Dr. D. Fa. M. GmbH testen zu lassen. Dieser kam zu dem Ergebnis, dass "die Reinigung nach der xyz-Technologie derjenigen mit Leitungswasser gleichkomme"; sie sei nicht vergleichbar mit der Wirkung gewöhnlicher Reinigungsmittel mit Tensiden.

Gutachter bestätigt Zweifel des Klägers

Überzeugt von seinem anfänglichen Zweifel klagte der Mitbewerber mit dem Ziel, dem Beklagten die Behauptung zu verbieten, seine Technologie reinige genauso gut wie chemische Mittel. Der Beklagte wiederum erhob eine Widerklage gegen den Kläger mit dem Ziel, diesem die Behauptung verbieten zu lassen, dass seine Technologie eben nicht so gut wirke. Das von dem Kläger vorgelegte Gutachten sei nach Meinung des Beklagten nicht aussagekräftig. Ganz in Abrede wollte der Beklagte das Urteil des Gutachters aber nicht stellen; vielmehr gab der Beklagte zu, dass seine Technologie bei mineralölhaltigen Verschmutzungen nicht (so gut wie herkömmliche Reinigungsmittel) wirkt.

Gericht beauftragt zweiten Gutachter

Weil der Beklagte aber nichtsdestotrotz nicht vollständig mit Gutachten des Klägers einverstanden war, beauftragte das Landgericht Stuttgart einen weiteren Gutachter, die Technologie des Beklagten genauer zu untersuchen. Aber auch dieser kam nicht zu dem Ergebnis, den sich der Beklagte wünschte. "Während die Klägerin sich durch das Gutachten bestätigt sieht, ist die Beklagte der Ansicht, es sei keine geeignete Entscheidungsgrundlage: Der Beweisbeschluss habe ausdrücklich eine Untersuchung der Wirkung von aktiviertem Wasser beim Betrieb in den Maschinen verlangt", woran sich der zweite Gutachter nicht hielt.

Für das LG ist die Sache klar: xyz-Technologie nicht so gut wie herkömmliche Reiniger

Somit spricht nach Ansicht der Richter "viel dafür, dass die Verkehrskreise bereits deshalb irregeführt werden, weil das mit der xyz-Technologie aufbereitete Wasser auch nach dem Vortrag der Beklagten nicht geeignet ist, Öl- oder Fettverschmutzungen auf mineralölhaltiger Basis zu beseitigen, die Werbeaussagen der Beklagten mit der pauschalen, einschränkungslosen Behauptung einer Wirkung wie bei einem Allzweckreiniger (...) wenigstens so verstanden müssen, dass damit Allzweckreiniger oder auch starke Reiniger ersetzt werden können, wie sie die Beklagte selbst als geeignet zur Beseitigung von Ölen und Fetten aller Art vertreibt". Ferner spricht auch das Ergebnis des neuen Gutachters gegen die Behauptung des Beklagten, sein Gerät wirke so gut wie gewöhnliche Reinigungsmittel. Während der Beklagte die Behauptung künftig unterlassen muss, wurde seine Wiederklage abgewiesen. Ferner hat der Beklagte dem Kläger die "Kosten für den Testkauf einer Maschine (...) und für die Begutachtung durch die Fa. M. in unstreitiger Höhe von insgesamt 41.209,67 EUR" zu erstatten. 

LG Stuttgart, Urteil vom 14.6.13, Az. 31 O 52/11 KfH