Das Landgericht Köln hatte sich unter dem Aktenzeichen 28 O 763/10 mit der Unterlassungserklärung im Rahmen einer urheberrechtlichen Abmahnung zu befassen.
In diesem Verfahren wurde der Abgemahnte und Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen. Der Abgemahnte war der Ansicht, dass er bereits zwei verpflichtende Unterlassungserklärungen abgegeben habe und keine weitere abgeben müsse. Der Wortlaut der Unterlassungserklärungen zu Ungunsten des Beklagten lautete: „ …,es zu unterlassen, geschützte Werke der Unterlassungsgläubigerin oder Teile daraus ohne Einwilligung der Unterlassungsgläubigerin öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen“.
Das Gericht stellte erst einmal fest, dass die Klägerin Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte des geschützten Films sei und dass ihr dem Grunde nach ein urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten, den Abgemahnten, zustehe, weil er den Film im Rahmen einer Tauschbörse zum Download angeboten habe. Denn der Abgemahnte habe das Werk dadurch vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht.
Die Darlegungs- und Beweislast für die Rechtsverletzung durch den Beklagten und Abgemahnten liege zwar auf Seiten der Klägerin, jedoch spreche eine Vermutung dafür, dass diejenige Person, von deren IP- Adresse die Urheberrechtsverletzung begangen worden sei, für die Verletzung des Urheberrechts der Klägerin auch verantwortlich sei. Diese Vermutung habe der Beklagte nicht widerlegen können. Ein Bestreiten mit Nichtwissen reiche hierfür nicht aus. Er habe zumindest den Vermutungstatbestand bestreiten müssen. Dazu gehöre, dass die IP-Adressen nicht richtig ermittelt und zugeordnet worden seien. Dies sei jedoch unterblieben.
Nach Auffassung des Landgerichts sei die Unterlassungserklärung mit dem oben genannten Inhalt zu unbestimmt gewesen. Ohne ein konkret geschütztes Werk der Anspruchstellerin zu nennen, habe sich die Unterlassungserklärung ohne Rücksicht auf den Gegenstand der Abmahnung auf sämtliche ihrer geschützten Werke bezogen. Außerdem könne dem Wortlaut der Unterlassungserklärung nach deren Ernsthaftigkeit durchaus angezweifelt werden.
Das Landgericht Köln hat die Unterlassungsverpflichtung zu Ungunsten des Abgemahnten zumindest anders tenoriert. Der Tenor hatte folgenden Wortlaut: „Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro ersatzweise Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, es zu unterlassen, den Film „konkreter Name des geschützten Werkes“ oder Teile von diesem im Internet öffentlich zugänglich zu machen oder zu vervielfältigen oder diese Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen“.
Bezüglich der Erstattung der Abmahnkosten in diesem Fall hat das Landgericht zudem festgestellt, dass kein Fall des § 97a Abs. 2 UrhG gegeben sei. Dieser erlaube grundsätzlich eine Beschränkung der Abmahnkosten in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro. Ein solcher Fall liege jedoch nicht vor, da die Urheberrechtsverletzung an einem Kinofilm begangen worden sei, so dass die Schwelle der Unerheblichkeit überschritten sei. Zudem sei der Film in der Tauschbörse zu fünf Zeitpunkten angeboten worden.
(Landgericht Köln, Urteil vom 11.05.2011, Az. 28 O 763/10)
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07.12.2012