Wie ernst ist eine Werbung, die sich selbst als "plakativ-satirisch" versteht? Mit dieser Frage musste sich das Landgericht Köln beschäftigen, als sich zwei Anbieter von Dentalversicherungen gegenüberstanden.
Kläger verfolgt Bestätigung bereits ergangener einstweiliger Verfügung
Der Kläger, der wie der Beklagte auch ein Anbieter von Zahnzusatzversicherungen ist, rügte vor Gericht die Werbung des Beklagten. Dieser hatte auf einer mehrkanaligen Werbung, die er in Form eines Video-Streams online stellte und darüber hinaus diesbezüglich Printwerbungen herausgab, seine Zahnzusatzversicherung beworben. Dabei zog er unter anderem Vergleiche zu den Angeboten eines Mitbewerbers, in deren Fazit er sich selbst als Sieger hervorgehen ließ. Der Kläger monierte dabei nicht nur die aus seiner Sicht unzulässige vergleichende Werbung, sondern auch eine Irreführung durch die Werbung. In einem Eilverfahren konnte der Kläger eine einstweilige Verfügung zum Stopp der Werbung erwirken, deren Bestätigung nun vor dem Landgericht Köln zur Verhandlung steht.
"Plakativ-satirische" Werbung schützt nicht vor dem UWG
Die Richter gaben dabei dem Kläger recht. Sie sahen es als erwiesen an, dass der Beklagte, wie vom Kläger bemängelt, nicht nur irreführende, sondern auch noch unzulässige Vergleichswerbung betreibe. Hinsichtlich der Irreführung argumentierte das Gericht, dass unlautere Geschäftspraktiken nach § 3 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) unzulässig seien, und nach § 5 UWG irreführende Werbungen eine solche unlautere und damit unzulässige Geschäftspraxis darstellen. In dem online abrufbaren Werbespot des Beklagten unterlässt dieser, die zahlreichen Ausschlussgründe zu nennen, in denen der Versicherer nicht leistet. Beispielsweise leistet er nicht bei Schäden, die schon vor dem Versicherungsbeginn eintraten, ebenso wenig geleistet wird bei Behandlungen ohne medizinische Indikationen. Das Argument, die Werbung sei doch "plakativ-satirisch", ließ das Landgericht nicht gelten. Ein durchschnittlich verständiger Verbraucher, der sich den Spot anschaue, verstehe zwar die mangelnde Ernsthaftigkeit der Werbung. Dies ändere sich aber spätestens dann, wenn in dieser "plakativ-satirischen" Werbung ein ernster Kern zu sehen sei. Dieser sei dann sehr wohl dazu geeignet, Verbraucher eine Leistung in einer Art vorzutäuschen, die so nicht geleistet wird. Dies genüge für eine Irreführung im Sinne des § 5 UWG, so die Richter.
Eine vergleichende Werbung zulasten von Mitbewerbern nur unter Vorbehalt zulässig
Auch die vergleichende Werbung sei zu beanstanden. Zwar sind vergleichende Werbemittel nicht grundsätzlich unzulässig, allerdings gibt es Schranken. Der § 6 UWG regelt, dass eine vergleichende Werbung dann unlauter und damit nicht mehr zulässig ist, wenn sie "nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis dieser Waren oder Dienstleistungen bezogen ist". Vorliegend hatte der Kläger seine Dentalzusatzversicherung mit dem eines Kontrahenten verglichen, ohne dabei die Möglichkeit bei der Konkurrenz zu erwähnen, dass dieser eine freiwillige Option für einen Schadensfreiheitsrabatt anbietet. Somit ist die von dem Kläger angegriffene Werbung auch in dieser Hinsicht unlauter und damit unzulässig.
Landgericht Köln, Urteil vom 14.8.12, Aktenzeichen 33 O 74/12