Schnellrestaurants sind - unabhängig von der Güte ihrer Speisen - keine Gaststätten, zumindest nicht, wenn es um die Preisangabeverordnung geht. Das entschied das Hamburger Landgericht und sprach Schnellrestaurantbetreiber von der Pflicht frei, neben ihren Eingang Preisschilde anbringen zu müssen.
Die Pflicht zur Preisschildaushängen neben Restauranteingängen
Ist wird oft gestritten, wie hoch der kulinarische Anspruch an Schnellrestaurants sein darf. Was in einem Fall, den das Hamburger Landgericht zu entscheiden hatte, neu war, war die Frage, ob ein Schnellrestaurant über ein Restaurant im Sinne einer Gaststätte ist. Die Frage war deshalb entscheidungsrelevant, weil die klagende Partei vor Gericht behauptete, der Beklagte mit seinen Schnellrestaurants Gaststätten betreibe und sich daher an die gesetzlichen Pflichten halten müsse, die für Gaststätten einschlägig seien.
Die gesetzliche Pflicht, um der es dem Kläger ging, war die Preisauszeichnungspflicht für Gaststätten. Der § 7 Absatz 2 Preisangabeverordnung (kurz: PAngV) schreibt nämlich vor, dass "neben dem Eingang der Gaststätte ein Preisverzeichnis anzubringen ist, aus dem die Preise für die wesentlichen angebotenen Speisen und Getränke ersichtlich sind". Und dieser Pflicht sei, so behauptet es zumindest der Kläger, der Beklagte nicht nachgekommen. Der Beklagte hielt dagegen, dass Preisschilde in einem Glaskasten neben dem Eingang der betroffenen Filialen sehr wohl angebracht waren.
Gesetz grenzt Gaststätten von "ähnlichen Betrieben" ab
Das Landgericht Hamburg wollte sich aber nicht im Detail mit der Frage auseinandersetzen, ob denn tatsächlich ein entsprechender Aushang neben dem Eingang der Schnellrestaurants angebracht war oder nicht. Vielmehr konzentrierten sich die Richter auf die Frage, ob der Beklagte überhaupt unter dieser Pflicht falle. Denn in § 7 Absatz 1 PAngV wird von "Gaststätten und ähnlichen Betrieben" gesprochen, das heißt, das Gesetz differenziert zwischen klassischen Gaststätten und Betrieben, die "ähnlich" sind. Nach § 1 Absatz 1 Gaststättengesetz betreibt ein "Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes, wer im stehenden Gewerbe (...) zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht".
Im Umkehrschluss bedeutet das, dass wer Speisen nicht "an Ort und Stelle", sondern zur Selbstbedienung oder nur an der Theke anbietet, eben keine Gaststätte betreibt, sondern einen "ähnlichen Betrieb" im Sinne des bereits zitierten § 7 Absatz 1 PAngV. Die Unterscheidung ist deshalb wichtig, weil der § 7 Absatz 2 PAngV, der die Preisaushangspflicht neben dem Eingang vorschreibt, nur für Gaststätten, aber nicht für "ähnliche Betriebe" gilt.
LG Hamburg: Entscheidung bedarf insoweit keiner Verifizierung der Behauptungen des Klägers
Die Restaurants, die der Preisaushangspflicht nicht nachgekommen sein sollen, sind unstreitig Schnellrestaurant, bei denen die Gäste lediglich an der Theke bedient werden. Sie sind somit keine Gaststätten, sondern ähnliche Betriebe, für die der Aushangspflicht neben der Tür nicht gilt. Der Klage des Klägers wurde somit nicht stattgegeben, ohne dass es einer genaueren Untersuchung bedurfte, ob die Behauptungen des Klägers (der Beklagte sei der Aushangspflicht neben dem Eingang nicht nachgekommen) überhaupt wahr seien.
LG Hamburg, Urteil vom 15.3.11, Az. 312 O 312/10