Wie aktuell ist ein Bericht aus dem Jahr 1998? Nicht sehr, meinte das Landgericht Düsseldorf und verbot einem Onlineunternehmen für Partnervermittlung, mit einem aus dem besagten Jahr stammenden Testurteil zu werben.
Onlinepartnervermittler wirbt mit einem 15 Jahre alten Erfahrungsbericht
Nachdem die Antragsstellerin einer einstweiligen Verfügung bereits vor Gericht Erfolg hatte, musste sich das Düsseldorfer Landgericht erneut mit der Sache befassen, weil die Antragsgegnerin Widerspruch gegen den Erlass der einstweiligen Verfügung erhoben hatte. Dabei ging es in der Sache um die Nutzung eines vermeintlich veralteten Testurteils. Die Antragsgegnerin, die ebenso wie die Antragsstellerin ein Onlineunternehmen für Partnervermittlungen betreibt, hatte auf ihrer Internetpräsenz mit einem Erfahrungsbericht des deutschlandweit bekannten Instituts "Stiftung Warentest" geworben. Unter anderem zitierte sie den Artikel mit den Worten: "So war es bei unserem Team bis auf eine Ausnahme [...] nicht möglich, die Person kennenzulernen, mit denen die Agentur per Anzeige geworben hatte. Und das ist bei [...] bis heute so geblieben". Das Problem, an dem sich die Antragsstellerin störte: Der Erfahrungsbericht stammt aus dem Jahr 1998.
Ausgabe nicht im Handel, aber in Bibliotheken erhältlich - reicht das?
Die Antragsstellerin, die in der Werbung eines solch alten Berichts einen Wettbewerbsverstoß sah, ging nach einer erfolglosen Abmahnung vor Gericht. Sie begründete ihre Auffassung damit, dass die Ausgabe der "Stiftung Warentest", aus der die Antragsgegnerin zitiert, im Handel mittlerweile nicht mehr erhältlich sei. Ferner sei die (Werbe-)Aussage an sich nicht mehr aktuell und eigene sich deshalb zur Irreführung von Verbrauchern. Die Antragsgegnerin hielt dagegen, dass die Ausgabe der "Stiftung Warentest" zwar tatsächlich nicht mehr erhältlich sei, dies aber nicht als Grund herhalten könne, ältere Testurteile prinzipiell nicht mehr erwähnen zu dürfen. Immerhin, so die Antragsgegnerin, sei die Aussage bei einer "großen Anzahl öffentlicher Bibliotheken" erhältlich. Darüber hinaus besteht für Verbraucher die Möglichkeit, sich eine Ablichtung gegen eine Gebühr von sieben bis acht Euro nach Hause schicken zu lassen; hierzu gäbe es einschlägige Firmen.
LG Düsseldorf sieht in der streitgegenständlichen Werbung gleich zwei Wettbewerbsverstöße
Den Ausführungen der Antragsgegnerin zum Trotz sprach das Landgericht der Antragsstellerin ein Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Absatz 1, 3 und 5 Absatz 2 Nummer 1 sowie 6 Absatz 1, 2 Nummer 1 UWG zu. Dazu gäbe es gleich zwei Gründe. Erstens sei der Zweck der Pflicht, bei Testurteilen stets eine Quelle anzugeben, darin, dass Verbraucher diese leicht nachlesen können sollen. Bei sehr alten Testurteilen verhält es sich so, als ob keine Quelle angegeben wurde: In beiden Fällen müssen Verbraucher viel Zeit investieren, um die Quelle entweder ausfindig zu machen oder aber irgendwo noch eine erhältliche Ausgabe zu finden. Deshalb sind Testurteile aus alten Testurteilen aus demselben Grund wie Testurteile ohne Quellenangaben wettbewerbswidrig.
Zweitens sei nicht nur das Alter, sondern auch der Inhalt des Erfahrungsberichts beanstandungswürdig. Nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 sind Testurteile dann nicht irreführend, wenn die "angebotenen Waren (...) nicht durch neuere Entwicklungen überholt" sind. Davon ist aber vorliegend aufgrund des "Internetbooms" der letzten Jahre auszugehen. Deshalb ist die von der Antragsstellerin beanstandete Werbung auch in dieser Hinsicht wettbewerbswidrig.
LG Düsseldorf, Urteil vom 18.7.13, Az. 37 O 33/13