Wer bei einer Auktion mitbietet, hofft auf den Zuschlag. Noch ärgerlicher, als von einem anderen Bieter überboten zu werden, ist, wenn der Verkäufer plötzlich sein Inserat wieder entfernen will. Jüngst hatte das Bochumer Landgericht in zweiter Instanz zu entscheiden, inwieweit eine nachträgliche Löschung eines Inserates zulässig ist.
Ein eBayer klagt gegen vorzeitige Beendigung eines eBay-Angebotes
Hintergrund des Rechtsstreites war, dass der Beklagte sein Fahrzeug online dergestalt angeboten hatte, dass der nach Verstreichen der gesetzten Frist Höchstbietende sein Käufer wird. Doch bereits vor Verstreichen der Frist beschloss der Beklagte, sein Inserat wieder aus dem Netz zu nehmen. Der Kläger, der bereits auf das Angebot geboten hatte, wollte dies nicht hinnehmen und klagte vor einem Amtsgericht. Vor Gericht verlangte der Kläger von dem Beklagten, das Fahrzeug gegen Zahlung des bis zum Zeitpunkt der Löschung geltenden Höchstgebotes herauszugeben. Das Amtsgericht lehnte das Ansinnen ab; ebenso entschied nun auch das Landgericht Bochum.
Der Verkäufer darf nur ausnahmsweise sein Angebot nachträglich löschen
Juristisch gesehen ist die Entscheidung folgerichtig. Denn anders, als es ein Laie vielleicht glauben mag, handelt es sich bei einer Auktion auf eBay um keine echte Auktion im Sinne des § 156 BGB. Während das Angebot bei einer Auktion mit dem letzten Höchstgebot endet, endet eine eBay-"Auktion" nicht mit dem Höchstgebot, sondern nach Verstreichen der gesetzten Frist. Vorliegend hatte der Beklagte sein Fahrzeug ursprünglich für eine Dauer von zehn Tagen inseriert, nach dessen Verstreichen der bis dahin am meisten bietende Bieter Käufer wird. Wer einer bestimmten Person oder im Falle von eBay einem unbekannten Kreis von "Bietern" ein Angebot unterbreitet, ist grundsätzlich an sein Angebot gebunden. Das heißt, er kann nicht einfach sein Angebot wieder zurücknehmen. Nur ausnahmsweise räumt ihm das Gesetz die Möglichkeit ein, sein Angebot wieder zurückzunehmen bzw. wie im vorliegenden Fall aus dem Netz zu nehmen und so zu löschen. Eines dieser Gründe kann ein vertragsrechtlich vereinbartes Widerrufsrecht sein. Wenn der potenzielle Käufer und der Verkäufer sich darauf einigen, dass der Verkäufer sein Angebot wieder zurücknehmen darf, dann darf er dies auch.
Die AGB sprechen dem Verkäufer bei plötzlichem Mangel ein Widerrufsrecht zu
Vorliegend hatte der potenzielle Käufer, also der Kläger, dem Beklagten sicherlich nicht ein solches Recht zugestanden - zumindest hat er dies nicht ausdrücklich erklärt. Das muss er auch nicht. Denn wer sich bei eBay anmeldet und ein "Gebot" abgibt, erklärt gleichzeitig auch sein Einverständnis mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay. Dort und ausdrücklich noch auf der Infoseite von eBay ("Wie beende ich mein Angebot vorzeitig?") steht geschrieben, dass der Anbieter sehr wohl sein Angebot wieder löschen darf, wenn er nach Einstellung des Inserates einen Mangel an der Ware findet, den er vorher nicht kannte. Vorliegend bemerkte der Beklagte, dass die Zentralverrieglung seines Fahrzeuges defekt war. Um sich vor eventuellen Sachmangelhaftungen zu schützen, löschte er sein Angebot wieder. Und das zu Recht, wie es die AGB von eBay zeigen. Aus diesem Grund war es vorhersehbar, dass der Kläger mit seiner Forderung gegen den Beklagten keine Aussicht auf Erfolg haben konnte.
LG Bochum, Urteil vom 18.12.2012, Az. 9 S 166/12
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06.02.2013