Das Oberlandesgericht (OLG) in Köln hat mit seinem Urteil vom 26.02.2014 unter dem Aktenzeichen 6 U 189/13 entschieden, dass ein LED-Monitor nur dann mit einer Preisangabe beworben werden darf, wenn die dazugehörige Energieeffizienzklasse angegeben wird.
Die Monitore sind dabei nicht als Computerbildschirme anzusehen, sondern als Fernseher, d.h. Videomonitore. Daher sei die Angabe der Energieeffizienzklasse wichtig, denn für Videomonitore gelte eine bestimmte EU-Verordnung (Nr. 1062/2010).
Die Beklagte wurde damit verurteilt, es zu unterlassen, für Monitore zu werben, ohne dabei die Effizienzklasse der Geräte anzugeben. Bei Zuwiderhandlung soll sie ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 € zahlen, ersatzweise wurde ihr Ordnungshaft angedroht.
An den Kläger soll sie rund 200 Euro...
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01.06.2014