Ein weiteres Urteil zum „Recht auf Vergessenwerden“ in den Google-Suchergebnissen: das Landgericht Frankfurt am Main vertritt die Ansicht, an einem fast 35 Jahre zurückliegenden Ereignis besteht kein Informationsinteresse mehr. Die Links in den Suchergebnissen zu Veröffentlichungen dazu muss Google löschen, wenn noch dazu in den Beiträgen falsche Tatsachen behauptet werden und das Persönlichkeitsrecht des Klägers dadurch verletzt wird.Gewalttätige Auseinandersetzung mit späten Folgen Diesmal handelte es sich bei dem Kläger um einen früheren iranischen Staatsbürger, der heute eingebürgert ist und in Deutschland lebt. Er ist Geschäftsführer und teilweiser Gesellschafter dreier Unternehmen, die Handelsbeziehungen in den Iran unterhalten. Die Klage gegen Google fand...
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07.01.2020