Grundsätzlich müssen Ärzte anonyme Bewertungen ihrer Leistungen in einem Internetportal dulden. Nach einer Entscheidung des OLG München gilt dies jedoch nur insoweit, als es sich hierbei um keine Schmähkritik oder Falschbehauptungen handelt. Für den Fall, dass eine negative Bewertung keine bloße Meinungsäußerung, sondern stattdessen eine unwahre Tatsachenbehauptung darstellt, kann das Internetportal für die das Persönlichkeitsrecht des betroffenen Arztes verletzenden Äußerungen haftbar gemacht werden, sofern es seiner Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen ist. Im Streitfall hatte ein Arzt Klage gegen das Bewertungsportal Jameda erhoben, nachdem ein Patient u.a. innerhalb des Kommentarfelds behauptet hatte, dass der Arzt im Verlaufe eines Hörtests eine Unterhaltung mit seiner...
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29.07.2015