Der Bundesgerichtshof entschied am 10.07.2018, dass die Bitte um eine Kundenbewertung nach Kauf eines Produktes unzulässige Werbung darstellen könne. Dies gelte zumindest dann, wenn eine Rechnung per E-Mail versendet werde verknüpft mit der Bitte um eine Zufriedenheitsbewertung. Eine solche Bitte könne nur dann ausnahmsweise zulässig sein, wenn bereits bei Abfrage der E-Mail-Adresse des Kunden ein klarer und deutlicher Hinweis auf die jederzeitige Widerspruchsmöglichkeit erfolge.Bitte um Zufriedenheitsbewertung ein unzulässiger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht?Kläger war ein Kunde, der über die Online-Plattform "Amazon Marketplace" bei der Beklagten Ware bestellte. Die Geschäftsabwicklung erfolgte über Amazon. Die Rechnung verschickte die Beklagte per E-Mail....
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21.11.2018