Wirbt ein Hersteller mit einem Prüfsiegel, so muss diese Werbung eine Angabe dahingehend enthalten, wo sich der Verbraucher über die Kriterien zur Erteilung des Prüfsiegels informieren kann. Dies hat der BGH entschieden.In dem vorliegenden Fall hatte der Hersteller eines Haarentfernungsgeräts für sein Produkt mit einem Prüfsiegel geworben, das den Text "LGA tested Quality" und "LGA tested safety" enthielt. Weitere Informationen zu dem Prüfsiegel waren der Werbeanzeige nicht zu entnehmen. Der Verband "Wirtschaft im Wettbewerb, Verein für Lauterkeit in Handel und Industrie" sah hierin einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht und nahm den Hersteller auf Unterlassung der Werbung in Anspruch.Der BGH teilte die Ansicht des klagenden Verbandes und gab der Klage statt. Die Richter...
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06.09.2016