Bereits in einer Entscheidung vom 21.12.2011 (VIII ZR 226/11) wurde vom BGH festgestellt, dass beim Verkauf eines Gewerbetreibenden an eine Privatperson, dem sogenannten Verbrauchsgüterkauf, der Unternehmer bei mangelhafter Lieferung nicht nur die mangelfreie Ware liefern, sondern auch auf eigene Kosten die mangelhafte ausbauen und die mangelfreie wieder einbauen muss.
Dies gilt allerdings nicht uneingeschränkt für Geschäfte zwischen Gewerbetreibenden, die sogenannten b2b-Geschäfte. Hier wird für Ein- und Ausbaukosten nur dann gehaftet, wenn der Mangel zu vertreten ist, also nicht, wenn die Mangelhaftigkeit nicht auf nicht erkannten und auch nicht erkennbaren Herstellungsfehlern beruht.
Urteil des BGH vom 17.10.2012
VIII ZR 226/11
DB 2012, 2804
ZIP 2012, 2397