Das Oberlandesgericht (OLG) in Frankfurt am Main hat mit seinem Beschluss vom 10.07.2014 unter dem Az. 6 W 51/14 entschieden, dass ein Anlass für einen Eilantrag ausnahmsweise dann vorliegen könne, wenn eine Abmahnung von vornherein keinen Sinn hat. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn der Antragsgegner schon im Voraus signalisiert hat, dass er eine gerichtliche Klärung einer Einigung vorzieht oder ihr jedenfalls nicht auszuweichen gedenkt.Auf die von der Antragstellerin eingelegte Beschwerde wurde das Urteil der Vorinstanz (Landgericht Frankfurt am Main) geändert und die einstweilige Verfügung bestätigt. Dem Antragsgegner sind die Kosten auferlegt worden.Die Antragstellerin erwirkte gegen den Antragsgegner eine einstweilige Verfügung, nach der er bestimmte Äußerungen auf seinem...
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20.08.2014