Das Landgericht Hamburg entschied mit Urteil vom 03.11.2015, dass die Verwendung einer kostenpflichtigen 01805er Rufnummer für die Ausübung des Widerrufsrechts zulässig sei. Denn unter Grundtarif seien nicht nur kostenfreie oder möglichst günstige Anrufmöglichkeiten zu verstehen. Vielmehr sei ausschlaggebend, ob nicht mehr als die reinen Kommunikationskosten berechnet werden.Verstoßen kostenpflichtige Telefonnummern gegen das Verbraucherschutzrecht?Klägerin war eine gemeinnützige Kontrollinstitution der deutschen Wirtschaft; Beklagter ein Versandhändler. Er verwendete zunächst Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), die hinsichtlich des gesetzlichen Widerrufsrechts folgenden Wortlaut hatte: „Um ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (b. Handelsgesellschaft mbH) …...
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04.09.2019