Das Oberlandesgericht (OLG) in Düsseldorf hat unter dem Aktenzeichen I-20 U 46/12 mit seinem Urteil vom 04.12.2012 entschieden, dass ein Augenarzt neben der Werbung für seine Heilbehandlung nicht mit einem kostenlosen Fahrdienst für Patienten werben darf.
Geklagt hatte ein Augenarzt aus dem Ort E. gegen seine Konkurrenz aus R. Die Beklagte wirbt auf ihrer Homepage mit der Durchführung ambulanter Operationen sowie Operationen des grauen Stars unter Beschreibung der OP-Methode. Des Weiteren wirbt sie mit Glaukom-Operationen, intravitrealen Injektionen, lidplastischer Chirurgie, Hornhautchirurgie, Lasik, Cornea Cross Linking und Schieloperationen. Solche Operationen werden in Kooperation mit einer Augenklinik D. im Ort B. vorgenommen, wo auch eine stattionäre Behandlung erfolgen...
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13.02.2014