Ein Optikerunternehmen bewarb sein Brillensortiment mit dem Versprechen, dass der Käufer einer Einstärkenbrille ab 199,- EUR Verkaufswert beziehungsweise einer Mehrstärkenbrille an 299,- EUR als kostenlose Zugabe eine Einstärken-Brille oder -Sonnenbrille der Marke „Armani“ in persönlicher Sehstärke geschenkt bekomme. Ein Wettbewerbsverband forderte Unterlassung wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht und beschritt in dieser Sache den Klageweg. In erster Instanz wurde das Optikerunternehmen vom Landgericht Lüneburg am 16.05.2013 zur Unterlassung sowie zur Zahlung der vom klagenden Wettbewerbsverband geforderten Abmahnkosten verurteilt. Dagegen ging die Beklagte vor dem Oberlandesgericht Celle in Berufung und beantragte Klageabweisung. Das OLG Celle lehnte die Abweisung als...
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21.04.2014