Das Oberlandesgericht (OLG) in Hamburg hat mit seinem Beschluss vom 10.02.2015 unter dem Az. 3 U 16/13 entschieden, dass ein Pharmaunternehmen keine Medikamentenproben an eine Apotheke abgeben darf.Die Proben mit der Aufschrift “ad usum proprium” seien keine erlaubten Arzneimittelproben nach dem Heilmittelwerbegesetz. Vielmehr handele es sich um Muster, die unter das Arzneimittelgesetz fallen. Apotheker gehören nicht zu dem berechtigten Personenkreis im Sinne dieser Vorschrift. Zulässige Proben, die kostenlos in Apotheken verteilt werden können, würden in kleineren Packungsgrößen abgegeben. Damit hat das OLG Hamburg per Beschluss angekündigt, die Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz (LG Hamburg) zurückzuweisen. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Unterlassung der...
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27.06.2015