In einem Berufungsverfahren entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 17.08.2017, Az. 6 U 80/17, dass die Kosten für eine anwaltliche Zweitabmahnung nach einer vorangegangen eigenen Abmahnung des Klägers im Hinblick auf die Verletzung seiner Marke nicht erstattungsfähig sind. Der Kläger müsse diese somit selbst tragen, auch wenn die besagte Verletzung insgesamt begründet ist.Anwaltliche Abmahnung folgte auf eigene AbmahnungDer Kläger als Inhaber einer Kollektivmarke forderte vom Beklagten wegen einer Verletzung seiner Marke u.a. die Erstattung von Anwaltskosten, welche ihm durch eine getätigte Abmahnung eines beauftragten Rechtsanwalts entstanden sind. Die besagte Abmahnung erfolgte, nachdem der Kläger auf eine von ihm selbst im Vorfeld ergangenen...
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18.07.2018