Das Landgericht (LG) in Karlsruhe hat unter dem Aktenzeichen 15 O 19/14 KfH IV mit seinem Urteil vom 3. Juli 2014 entschieden, dass einem Antragsgegner keine Kosten für ein Abschlussschreiben angelastet werden können, wenn er schon vor der Absendung unaufgefordert eine ausreichende Abschlusserklärung abgegeben hatte. Bei der Geltendmachung der Anwaltskosten für das Abschlussschreiben muss der Verletzte nicht beweisen, dass er beabsichtigt hätte, Klage in der Hauptsache zu erheben.
Im Einzelfall könne so ein Abschlussschreiben an die anwaltliche Tätigkeit so geringe Anforderungen stellen, dass dieses Schreiben nicht von den üblichen Gebührentatbeständen erfasst werden würde. Es handele sich bei der Tätigkeit des Abschlussschreibens um eine Geschäftsführung ohne Auftrag...
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26.07.2014