Wann kann der Gläubiger seine Kosten für die Aufforderung an den Schuldner zur Abgabe eines sogenannten Abschlussschreibens verlangen? Diese Frage scheint nur teilweise obergerichtlich entschieden. Jedoch ist hierbei zunächst zu unterscheiden, ob die einstweilige Verfügung durch Urteil erlassen oder nach Widerspruch bestätigt wurde oder ob die einstweilige Verfügung im Beschlusswege ergangen ist.Das LG Bochum (Az.: I-12 O 67/16) führt hierzu aus:„Der Klägerin steht kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für das Abschlussschreiben zu. Ein Aufwendungsersatzanspruch nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag besteht nicht. Ein kostenauslösendes Abschlussschreiben ist nur erforderlich und entspricht nur dem mutmaßlichen Willen des Schuldners, wenn der...
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13.09.2016