Das Oberlandesgericht (OLG) in Hamburg hat mit seinem Urteil vom 16.07.2015 unter dem Az. 3 U 215/14 entschieden, dass ein kosmetisches Hautpflegemittel kein Präsentationsarzneimittel darstellt, auch wenn es in Fachkreisen bekanntermaßen begleitend bei einer Hauterkrankung verwendet wird. Die Einordnung solcher Produkte bestimme sich nach der vorrangigen Zweckbestimmung. Diese wiederum bestimme sich nach objektiven Merkmalen, welche maßgeblich für die Verkehrsanschauung seien. Im vorliegenden Fall sehe man das Produkt nicht in erster Linie als Mittel gegen Neurodermitis, sondern es werde als ein ergänzendes Pflegeprodukt betrachtet. Damit hat das OLG Hamburg die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Vorinstanz zurückgewiesen. Der Kläger nimmt die Beklagte noch im Hinblick...
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11.09.2015