Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 12.12.2013 unter dem Aktenzeichen I ZR 192/12 entschieden, dass die Werbung der Firma Haribo keinen Wettbewerbsverstoß darstellt, insbesondere nicht unlauter gegenüber Minderjährigen ist.
Im Rahmen der so genannten "Glückswochen" im Jahre 2011 hatte die Firma Haribo eine Werbekampagne u.a. so gestaltet, dass Kunden beim Kauf von fünf Packungen Süßwarenprodukte an einer Verlosung teilnehmen konnten. Ausgeschrieben waren 100 Goldbarren in Bärenform im Wert von je 5000 Euro. In dem Werbespot waren neben dem Moderator Thomas Gottschalk auch Kinder zu sehen.
Die Klägerin ist ebenfalls eine Herstellerin von Süßwaren und nahm die Firma Haribo wegen Unterlassung in Anspruch. Ihrer Ansicht nach stellt die Kopplung von einem...
Artikel
29.01.2014