Das Landesarbeitsgericht (LAG) in Köln hat mit seinem Urteil vom 19.01.2015 unter dem Az. 2 Sa 861/13 entschieden, dass Fotos, die auf der Sozialen Netzwerkplattform Facebook angebracht werden, zu privaten Zwecken kopiert werden dürfen. Dies sei nicht in offensichtlicher Weise rechtswidrig. Eine Verbreitung, die in einer Weise efolge, dass es nicht mehr kontrollierbar wäre, wer Zugriff auf die Bilder bekomme, sei hingegen nur zulässig, wenn die Einwilligung des Rechteinhabers vorliege. Einzelnen Betrachtern könne das jeweilige Foto jedoch gezeigt werden.Damit hat das Landesarbeitsgericht Köln nach der Berufung des Klägers das Urteil der Vorinstanz (Arbeitsgericht Bonn) geändert. Die Widerklage des Beklagten wurde vollständig abgewiesen. Im Übrigen wurden die Berufungen der...
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07.05.2015