Ist eine Lizenz für eine eingetragene Gemeinschaftsmarke nicht im Markenregister vermerkt, ist ein Verweis auf die Lizenz nur dann möglich, wenn der Erwerber auf anderem Wege Kenntnis von der Lizenzerteilung hat. Hier ist auf einen objektiven Horizont abzustellen, wobei eine unmittelbare Kenntnis notwendig ist. Nicht ausreichend ist, wenn zwischen dem Lizenznehmer und dem früheren Markeninhaber lediglich in Vertragsklauseln entsprechende Lizenzvereinbarungen getroffen wurde. Dies gilt insbesondere dann, wenn diese Lizenzerteilung sich nicht ausdrücklich aus dem Vertrag ergibt, sondern sich lediglich über eine ergänzende Vertragsauslegung erschließen lässt. SachverhaltDie Klägerinnen sind Bestandteil eines Konzerns aus den Niederlanden, während es sich bei der Beklagten um...
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02.04.2016