Ein Facharzt für Orthopädie ist Mieter von Praxisräumen. Ihm wurde seitens des Vermieters vertraglich zugesichert, dass im gleichen Mietobjekt keine Vermietung an andere Fachärzte der gleichen Fachrichtung erfolgen wird. Nach einem Jahr hatte jedoch der Vermieter im selben Haus eine Praxis an einen Unfallchirurgen vermietet. Der Orthopäde erblickte in diesem Vorgehen einen Verstoß gegen die vertragliche Vereinbarung und nahm in der Folgezeit eine Mietminderung um 50 Prozent vor.
Der Bundesgerichtshof (BGH) gab dem Orthopäden dem Grunde nach Recht, weil sich die Fachgebiete der beiden Ärzte jedenfalls teilweise überschnitten. Der BGH ließ auch keinen Zweifel aufkommen, dass die Verletzung einer in einem Gewerberaummietvertrag üblichen und in diesem Fall vereinbarten Konkurrenzschutzklausel einen Mangel an den Mieträumen darstellt, der zu einer Minderung der Miete berechtigt. Offen ließ es der BGH, in welcher Höhe der Minderungsbetrag als angemessen anzusehen ist. Diese Frage muss nunmehr die Vorinstanz klären.
Urteil des BGH vom 10.10.2012
XII ZR 117/10
NZM 2013, 52
ZMR 2013, 101