Ein Kleingartenverein hatte in seinen Pachtvertrag u.a. geregelt, dass ein abgebender Pächter im Falle des Nichtvorhandenseins eines Nachpächters, den Kleingarten weiterzuverpachten hat, bis sich ein neuer Pächter findet. Er muss auch weiterhin den Garten bewirtschaften und Gebühren zahlen, wenn er nicht die Baulichkeiten, Wege und Bepflanzungen entfernen und den Garten im umgegrabenen Zustand übergeben will.
Im Gegensatz zu den Vorsinstanzen sah der Bundesgerichtshof (BGH) in dieser Regelung keine Benachteiligung des Pächters.
Denn, so die Begründung, könne die Beseitigung von Wegen, Pflanzen und Bauten zwar eine finanzielle Last für den Pächter bedeuten, doch könne dieser nicht darauf setzen, dass der Kleingartenverein und somit auch die anderen Kleingartenpächter in der Anlage auf eigene Kosten der Verweilderung des Kleingartens vorbeugen.
Der Verein könne daher die vollständige Räumung des Gartens verlangen.
Urteil des BGH vom 21.02.2013
III ZR 266/12
MDR 2013, 452
NZM 2013, 315