Das Landgericht (LG) Freiburg hat mit seinem Urteil vom 31. März 2014 unter dem Az. 12 O 12/14 entschieden, dass aus einer wettbewerbsrechtlichen Unwirksamkeit bestimmter Klauseln in AGB nicht folge, dass ein Verwender sich bei schon abgeschlossenen Verträgen nicht mehr auf die wirksamen Klauseln berufen könne. Mit einer einstweiligen Verfügung wurde es der Beklagten untersagt, beim Abschluss eines neuen Vertrages Lieferbedingungen wie bisher geschehen zu stellen. Das Urteil bestätigte die Verfügung nicht.Weitergehende Ansprüche hat das LG zurückgewiesen. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen wettbewerbsrechtlicher Unterlassung in Anspruch. Unterlassen soll sie die Verwendung unwirksamer AGB gegenüber ihren Kunden. Die Klägerin betreibt eine Tankstellenkette. Dort werden...
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13.08.2014