Das Verwaltungsgericht (VG) in Stuttgart hat mit einem Urteil vom 01.10.2014 unter den Az. 3 K 4897/13 und 3 K 1360/14 festgestellt, dass auch Schwerbehinderte nach der neuen Regelung zum Rundfunkbeitrag für das Fernsehprogramm in die Tasche greifen müssen. Ein Rundfunkbeitrag sei keine Steuer, so das Gericht, sondern eine Gegenleistung für das Angebot der öffentlich-rechtlichen Sender. Dass der Beitrag pro Wohnung bezahlt werden muss, verstoße nicht gegen das Gleichheitsprinzip. Im Gegenteil würde eine Freistellung behinderter Menschen von der Rundfunkgebühr einen solchen Verstoß darstellen, weil es für eine solche Freistellung keinen Grund gebe.Geklagt hatte ein schwerbehinderter Bürger und wehrt sich mit seiner Klage gegen die Beitragspflicht.Seit den siebziger Jahren sei...
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29.10.2014