In seiner Entscheidung vom 18. Januar 2001 hat das OLG Celle durch Urteil entschieden, dass einem Verein keine Klagebefugnis zusteht, wenn die betroffenen Mitglieder keine Wettbewerbsstörungen erkennen können und sich daher auch nicht feststellen lässt, dass die angegriffene Handlung geeignet ist, den allgemeinen Wettbewerb in erheblicher Weise zu beeinträchtigen.Bei dem Kläger handelte es sich um einen rechtsfähigen Verein, der als Zweck die Förderung von gewerblichen Interessen verfolgte. Insgesamt gehörten dem Verein fünf Kraftfahrzeughändler an, wobei vier von diesen durch den Hersteller Mazda dazu aufgefordert worden sind. Bei der Beklagten handelte es sich um eine Mitwettbewerberin, so dass zwischen ihr und den Mitgliedern ein Konkurrenzverhältnis bestand. Der Kläger...
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22.08.2014