Das Oberlandesgericht Nürnberg hat mit Urteil vom 19. Mai 2015 entschieden, dass der Verkäufer von Pkw in seinem Verkaufsangebot auch eventuell anfallende Gebühren für eine Überführung sowie die Herstellung von COC-Papieren in dem Gesamtpreis nennen muss, wenn er dem Käufer nicht die Möglichkeit einräumt, das Fahrzeug auf eigene Kosten selbst abzuholen. Nach Auffassung des Senats liege ansonsten im Hinblick auf die übrigen Marktteilnehmer eine deutliche Beeinträchtigung vor.Damit konnte sich der Verfügungskläger in zweiter Instanz durchsetzen, nachdem das Landgericht Nürnberg-Fürth den Anspruch auf Unterlassung gegen die Verfügungsbeklagte zunächst abgelehnt hatte. Das OLG Nürnberg erkennt demgegenüber den Anspruch auf Unterlassung gemäß §§ 8 Abs. 3 Nr. 2, 3, 4...
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27.08.2015