Bietet ein Händler Elektrogeräte eines unbekannten Herstellers an, so ist er für die Produzentenkennzeichnung verantwortlich, selbst wenn er über diesen keine Informationen besitzt (§ 3 Abs. 12 in Verbindung mit § 7 des Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG). Er gilt als Hersteller im Sinne des Gesetzes sofern er neue Elektrogeräte gewerblich in Umlauf bringt, für die es keine ordnungsgemäß registrierten Produzenten gibt. Die Herstellerkennzeichnung muss dabei dauerhaft auf dem Produkt (in Ausnahmefällen auf der Verpackung, der Gebrauchsanweisung oder dem Garantieschein) angebracht sein.
Hintergrund war, dass ein Testkäufer eines Konkurrenzunternehmens beim Kauf eines im Internet angebotenen Kopfhörers feststellte, dass die Produzentenkennzeichnung fehlte. Zwar...
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11.07.2014