Mit Urteil (Az. 2 U 139/13) hat das OLG Stuttgart am 24.04.2014 die Berufung einer Beklagten gegen das Urteil des LG Stuttgart vom 20.09.2013 zurückgewiesen. Demnach muss nach der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung für Pkw an einem fabrikneuen Fahrzeug unter anderem ein Hinweis auf den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen vorhanden sein. Dabei muss der Hersteller beziehungsweise Händler dafür „Sorge tragen“, dass diese Information derart am Fahrzeug angebracht ist, dass sie auch „am oder im Fahrzeug“ bleibt.Im vorliegenden Fall hatte ein Umweltschutzverband gegen die Herstellerin und Vertreiberin von PKW geklagt. Im Auftrag des klagenden Umweltverbandes hatte ein Testbesucher im Oktober 2012 die Verkaufsräume der Beklagten aufgesucht. Dabei hat der Tester...
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24.03.2015