Das Oberlandesgericht Hamm entschied per Urteil, dass eine Bank keine Vertragsklausel verwenden darf, nach der Erben ihre Berechtigung in jedem Fall durch die Vorlage eines Erbscheines nachweisen müssen. Denn dies benachteilige den Bankkunden in einer unangemessenen Weise. Nach der Auffassung des Bundesgerichtshofes kann ein Erbe sein Erbrecht auch in anderer Form nachweisen, etwa durch das Vorlegen eines Erbvertrags und eines Protokolls über die Testamentseröffnung.
Urteil des OLG Hamm vom 01.10.2012
31 U 55/12
NJW-Spezial 2012, 744
Artikel
25.02.2013