Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 28.01.2016 unter dem Az. I ZR 36/14 entschieden, dass Artikel 20 Abs. 1 der Kosmetik-Verordnung eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 4 und § 3a UWG darstellt, die einen speziellen Aspekt der unlauteren Geschäftspraktiken regelt und daher nach Art. 3 der Richtlinie 2005/29/EG für unlautere Geschäftspraktiken der in Artikel 6 der Richtlinie getroffenen Regelung vorgeht.Ferner liegt die Darlegungs- und Beweislast für die Behauptung, dass einem kosmetischen Produkt Merkmale fehlen, über die es laut der Werbung verfügen solle, bei demjenigen, der die Behauptung aufstellt. Das gilt dann nicht, wenn der durchschnittliche Verbraucher die Werbung so versteht, dass die Wirksamkeit wissenschaftlich gesichert ist.Ferner entschied der BGH...
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21.03.2016