Das OLG Hamburg entschied, dass in der Internetwerbung für ein Mobilfunkgerät inkl. Handy-Tarif die kompletten Kosten angegeben werden müssen. Lässt der Anbieter in der Werbung Einmalzahlungen außen vor, auf die erst später hingewiesen wird, sei das Angebot wettbewerbswidrig.„iPhone 8 zum Knallerpreis für monatlich € 39,99“Im Wege der einstweiligen Verfügung war der beklagten Anbieterin verboten worden, im Internet „blickfangmäßig“ mit einzelnen Preisbestandteilen für den Abschluss von Kopplungsverträgen (Handy + Mobilfunkvertrag) zu werben, ohne gleichzeitig auf die einmaligen Kosten des Handys, den Anschlusspreis sowie die Mindestvertragslaufzeit hinzuweisen. Der Verbraucher gehe durch die Werbung der Anbieterin davon aus, das iPhone 8 zum „Knallerpreis“ für...
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14.02.2020