Rechtsanwalt Frank Weiß

73728, Esslingen
Rechtsgebiete
IT-Recht Urheberrecht und Medienrecht Gewerblicher Rechtsschutz
24.04.2015

Keine starren Fristen für die Dringlichkeit

Das Oberlandesgericht Hamburg hat bestätigt, dass bei Dringlichkeitsvermutungen in Eilverfahren keine festen Fristen zur Anwendung kommen. Vielmehr ist grundlegend, ob längeres Zuwarten der Antragstellerin nötig ist.Im vorliegenden Fall war die Beklagte Inhaberin einer Internet-Domain. Aufgrund von Wettbewerbsverstößen hatte die Klägerin eine Abmahnung beantragt. Die entsprechenden Internetseiten, die Gegenstand dieses Verfahrens waren, hatte die Klägerin am 22.04.2013 als Ausdrucke beim Gericht eingereicht. Die eigentliche Abmahnung erfolgte jedoch erst am 28.05.2013. Den Verfügungsantrag hat die Klägerin sogar erst am 07.08.2013 bei Gericht eingereicht. Somit hat die Klägerin sechs Wochen und vier Tage verstreichen lassen, bis das Gericht handlungsbefugt war.Die Abmahnung...