Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschied am 15.06.2018, dass eine Kindesgefährdung nicht bereits dann vorliege, wenn das minderjährige Kind ein Smartphone besitzt und somit theoretisch auch Zugang zu nicht altersgerechten Internetinhalten habe. Nur wenn im konkreten Einzelfall eine Gefährdung des Kindeswohls festgestellt werde, können staatliche Auflagen erteilt werden.Gefährdung des Kindeswohl durch freien Zugang zum Smartphone?Die Parteien waren getrennt lebende Eheleute. Sie besaßen das gemeinsame Sorgerecht für die achtjährige Tochter. Seinen Lebensmittelpunkt hatte das Kind jedoch im Haushalt der Mutter. In diesem Zusammenhang gab das Amtsgericht der Mutter auf, feste Regeln für die Mediennutzung der Tochter zu finden. Dies bezog sich insbesondere auf Zeiten und...
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06.09.2018