Bei ehrverletzenden Aussagen, deren Äußerung bereits mehrere Jahre zurückliegt, besteht grundsätzlich kein Unterlassungsanspruch mehr nach §§ 823, 1004 BGB.Dies stellte das LG Dortmund in einem Urteil vom 01.08.2014 (Az. 3 O 500/13) fest und wies daher die vorliegende Klage eines Redakteurs gegen einen Stadtplanungsbeamten entsprechend zurück.Dem Verfahren vorangegangen war eine Berichterstattung unter Leitung des Klägers über das UNESCO-Weltkulturerbe Zeche Zollverein in Essen. Dabei ging es insbesondere um den Brandschutz in den Gebäuden der Zeche Zollverein, der nach verschiedenen Berichten aufgrund erheblicher Sicherheitsmängel als nicht ausreichend eingestuft wurde. Bezug genommen wurde dabei auch auf ein Brandschutzgutachten eines DEKRA-Sachverständigen aus dem Jahr...
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05.10.2014