Das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Berlin-Brandenburg hat mit seinem Beschluss vom 31.07.2015 unter dem Az. OVG 12 N 71.14 entschieden, dass eine telefonische Frage nach einer Einwilligungserklärung für zukünftige Werbemaßnahmen auf telefonischem Weg oder per Mail oder SMS (so genannte Opt-in-Anfragen), im Rahmen eines so genannten Service-Calls zur Erkundigung nach der Kundenzufriedenheit, eine Nutzung personenbezogener Daten darstellt (§ 3 BDSG).Eine solche Nutzung zum Zwecke der Werbung i.S.d. § 28 BDSG liegt bei unmittelbar und mittelbar verkaufsfördernden Maßnahmen vor. Die Beschränkung des Werbebegriffs auf unmittelbare Absatzförderung ist nicht geboten.Damit hat das OVG den Antrag der Klägerin auf Berufungszulassung gegen das Urteil der Vorinstanz (Verwaltungsgericht...
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26.08.2015