Beim LG Tübingen klagte ein Professor, der es der Online-Enzyklopädie Wikipedia gerichtlich untersagen lassen wollte, seinen Lebenslauf und andere persönliche Informationen über ihn zu veröffentlichen.
Das Gericht stellte fest, dass das Persönlichkeitsrecht eines Einzelnen jedenfalls dann hinter dem öffentlichen Informationsinteresse zurückzustehen hat, wenn er durch den Beitrag weder sozial isoliert noch irgendwie ausgegrenzt wird. Im Hinblick darauf, dass sowohl das Grundgesetz in Art. 5 I 1 2. Alt. GG als auch die Europäische Menschenrechtskonvention in 10 I 1 EMRK der freien und umfassenden Information einen sehr hohen Stellenwert zumessen, liegt die Bedeutung der weltweit freien Online-Enzyklopädie vor allem darin, dass sich hier auch Personen, die keinen Zugriff auf eine gedruckte Enzyklopädie haben, über die Internet-Seite umfassende Informationen verschaffen können.
Urteil des LG Tübingen vom 18.07.2012
7 O 525/10
JurPC Web-Dok. 10/2013