Rechtsanwalt Frank Weiß

73728, Esslingen
Rechtsgebiete
IT-Recht Urheberrecht und Medienrecht Gewerblicher Rechtsschutz
13.06.2015

Keine Verjährungshemmung bei ungenauem Mahnbescheid

Das Amtsgericht (AG) in Bielefeld hat mit seinem Urteil vom 07.05.2015 unter dem Az. 42 C 656/14 entschieden, dass ein Mahnbescheid, der anlässlich der Kosten aus einer Abmahnung wegen Filesharings beantragt worden ist, keine Hemmung der Verjährung bewirkt, wenn die mit ihm beanspruchten Forderungen nicht ausreichend benannt werden. Der Empfänger muss erkennen können, gegen welche Ansprüche er sich möglicherweise wehren muss. Es gilt eine dreijährige Verjährungsfrist für Ansprüche aus Filesharing. Verlängerte Fristen von 10 Jahren kommen nicht in Betracht, weil bei einem Filesharing keine Bereicherung erfolgt.Damit hat das AG die Klage abgewiesen.Die Klägerin machte Schadens- und Ersatzansprüche wegen Filesharings des Films „Der Fall Ted Bundy” in einer einschlägigen...