Wenn Computer als gewerbliche Telekommunikationseinrichtung genutzt werden, etwa innerhalb eines Internet-Cafés, so kann vom Betreiber keine Vergnügungssteuer verlangt werden. Denn die reine Möglichkeit, solche Geräte unter anderem auch zum Spielen zu nutzen, genügt nicht für eine Steuererhebung.
Urteil des VG Stuttgart vom 06.02.2013
8 K 1993/12
MMR 2013, 339