Rechtsanwalt Frank Weiß

73728, Esslingen
Rechtsgebiete
IT-Recht Urheberrecht und Medienrecht Gewerblicher Rechtsschutz
14.05.2013

Keine Rechtsverletzung eines Zuchtvereins durch Veröffentlichung von Ahnentafeln inkl. ...

Das Landgericht (LG) in Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 22. März 2013 unter dem Aktenzeichen: 13 O 351/12 entschieden, dass Züchterverein einem Mitglied nicht untersagen darf, Namen von Mitgliedern zu veröffentlichen, in deren Hundezucht Tiere mit Herzkrankheiten vorgekommen sind.

Ebenso ist das Mitglied nicht verpflichtet, darauf hinzuweisen, dass Herzkrankheiten auch andere als genetische Ursachen haben können.

Beklagt wurde im vorliegenden Fall ein Verein zur Förderung der Zucht für Deutsche Doggen nach einem bestimmten Standard. 

Die Klägerin ist ein Vereinsmitglied und betreibt eine Webseite, auf der sie Informationen über Herzerkrankungen von Deutschen Doggen veröffentlicht. Unter anderem kündigte sie an, eine Datenbank zu erstellen, die die Namen von Tieren enthalten sollen, die in Ahnentafeln erkrankter Tiere immer wieder vorkommen würden.

Der Beklagte macht geltend, die Klägerin könne nicht allein genetische Ursachen für die Herzkrankheiten nennen. Die Klägerin dürfe auch keine Zwingernamen anprangern, da sie den züchtenden Mitgliedern den Verkauf ihrer Hunde somit erschwert. Wegen der Persönlichkeitsrechte der Züchter untersagte er der Klägerin dieses Vorgehen. Er forderte die Erklärung, dass die Klägerin keine Datenbank erstellen werde und dass sie klarstellen werde, dass Herzkrankheiten bei Deutschen Doggen nicht ausschließlich durch schlechte Zucht entstehen würden.

Die Klägerin beantragt die Feststellung, dass sie zur Erfüllung dieser Forderungen nicht verpflichtet ist.

Der Beklagte beantragt die Abweisung der Klage. Er führt aus, die Klägerin würde zu Unrecht suggerieren, dass er zu wenig gegen Erkrankungen bei Deutschen Doggen täte. Ferner stelle sie den alleinigen Zusammenhang zwischen diesen Erkrankungen und der Zucht her, obwohl auch andere Faktoren zu einer Herzerkrankung bei Deutschen Doggen führen können.

Durch die Veröffentlichung von Ahnentafeln bestimmter erkrankter Hunde würden auch Wurfgeschwister dieser Tiere unter den Verdacht gestellt, krank zu sein. Eine Rufschädigung des Züchternamens halte ferner Kaufinteressenten von Kauf der Hunde ab.

Zudem fiele auf ihn der Verdacht, er würde Verkäufe kranker Welpen dulden, da die Klägerin angegeben habe, die betreffenden Züchter seien Vereinsmitglieder. Ihm fiele im Übrigen die Befugnis zu, Schaden von seinen Mitgliedern fernzuhalten.

Diesen Ausführungen schloss sich das Gericht nicht an und gab der Klage statt. 

Es verneint die Befugnis des Beklagten, Schaden von seinen Mitgliedern abzuwenden. Ferner sei der Beklagte nicht befugt, Rechtsverletzungen seiner Mitglieder geltend zu machen. Die Veröffentlichung von Stammbäumen und Nennung von Namen und Zwingernamen der Züchter verletze den Beklagten nicht in eigenen Rechten. 

Dass die Klägerin der Ansicht ist, eine Veröffentlichung von Namen stelle ein wirksames Mittel bei der Bekämpfung von Hundekrankheiten dar, sei eine zulässige Meinungsäußerung.

Zudem sei diese Meinung nicht gegen den Beklagten gerichtet, der sich ebenfalls dem Ziel der Zucht gesunder Doggen widmet. Welche Mittel hierzu erforderlich und geeignet seien, liege nicht in der alleinigen Entscheidungs- und Deutungshoheit des Beklagten.

Auch habe der Beklagte keinen Anspruch auf Richtigstellung der durch die Klägerin vermeintlich vertretenen Ansicht, Herzerkrankungen seien immer genetisch bedingt. Doch selbst wenn sie dies behauptet hätte, würde es den Beklagten nicht in seinen Rechten verletzen. Denn nur weil jemand eine andere, wenn auch vielleicht falsche, wissenschaftliche Ansicht vertrete, mindere das nicht den sozialen Geltungsanspruch einer Interessenvertretung, welche die richtige Ansicht vertritt. Abgesehen davon sei auch die Äußerung einer wissenschaftlich falschen Ansicht durch das Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt.

LG Düsseldorf, Aktenzeichen: 13 O 351/12, Urteil vom 22. März 2013.