Das Oberlandesgericht Dresden entschied mit Beschluss vom 17.09.2018, dass durch eine Datenübermittlung an die SCHUFA das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht verletzt werde. Die Meldung sei grundsätzlich durch die berechtigten Interessen des mitteilenden Kreditinstituts gedeckt. Dies sei unabhängig davon, ob der Schuldner die ausgebliebenen Ratenzahlungen verschuldet habe oder nicht.Wann ist eine Mitteilung an die Schufa rechtmäßig?Klägerin war eine Verbraucherin, Beklagte ein Kreditinstitut. Beide hatten in der Vergangenheit einen Darlehensvertrag geschlossen. Die Klägerin konnte aufgrund einer Krankheit die vereinbarten Raten nicht mehr zahlen. Daher kündigte die Beklagte den Vertrag außerordentlich....
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05.04.2019