Wenn ein Arbeitnehmer in der Lage ist, gewerkschaftlichen Rechtsschutz beanspruchen zu können, so kann er keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe wirksam geltend machen. Wenn die Inanspruchnahme eines Vertreters der Gewerkschaft ihm zumutbar ist und diese den Rehchtsschutz nicht ablehnt, muss der Arbeitnehmer die Kosten für eine anderweitige anwaltliche Vertretung selbst übernehmen.
Beschluss des BAG vom 05.11.2012
3 AZB 23/12
NZA 2013, 110
NJW 2013, 493