Ein Unternehmerverband muss im Abmahnverfahren nicht die Namen seiner Mitglieder offenlegen, wenn er den Vorgaben zur näheren Angabe seiner Aktivlegitimation ausreichend nachkommt. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm in einem Beschluss vom 23.02.2017, Az. 4 W 102/16. Letztlich sei im Rahmen einer streitigen Anspruchsberechtigung die Nennung der Mitgliedsnamen eines Verbandes im gerichtlichen Verfahren (keinesfalls aber im Abmahnverfahren) nur als letzte Option zu sehen. Abmahnung von Unternehmen zurückgewiesenEin Unternehmerverband (Antragsteller) hatte ein Unternehmen (Antragsgegner) aufgrund von UWG-Verstößen abgemahnt. Dieses wollte die strafbewehrte Unterlassungserklärung allerdings nur für den Fall abgeben, dass der Verband die Namen seiner Mitglieder preisgibt. Das...
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23.07.2019