Eine Schaufensterwerbung für Hörgeräte muss keinen Preis enthalten - dies entschied das OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 29.01.2015.Die Beklagte ist Inhaber von Hörakustik-Geschäften und betreibt auch in Düsseldorf eine Niederlassung. In seinem Schaufenster sind unter anderem eine Informationsecke mit einem Ohrmuschel-Querschnitt sowie verschiedene Hörgeräte mit unterschiedlicher Tragemöglichkeit ausgestellt. Die einzelnen Hörhilfen sind mit keinem Preisschild versehen, sondern lediglich mit verschiedenen Hinweisen zur Trageeigenschaft. Weiters wird auf die kostenlose Beratung im Geschäft hingewiesen.Die Klägerin ist ein eingetragener Verein, der sich vor allem für die Verhinderung von Wettbewerbsverstößen beschäftigt. Sie erhob Klage wegen der fehlenden...
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03.03.2015