Das Oberlandesgericht Köln hatte am 19.10.2012 (Aktenzeichen 6 U 103/12) in einer wettbewerbsrechtlichen Angelegenheit nach Abwägung von Normen der Verpackungsverordnung (VerpackVO) zu entscheiden.
Kläger und Beklagter sind direkte Marktkonkurrenten. Beide vertreiben neben Sekt auch jeweils ein perlendes, aber alkoholfreies Getränk als „Kindersekt“. Das Getränk des Klägers ist lebensmittelrechtlich als „Fruchtnektar“ einzustufen. Das vom Beklagten angebotene Getränk kann aufgrund des Zusatzes natürlicher Aromastoffe nicht als „Fruchtsaft“ oder „Fruchtnektar“ bezeichnet werden, obwohl es zu 99 % Fruchtsaft enthält. Die lebensmittelrechtliche Bezeichnung für dieses Getränk muss „Fruchtsaftgetränk“ lauten.
Beide Anbieter bringen ihr Getränk in sektähnlicher Flaschenverpackung auf den Markt, ohne Pfand zu erheben. Der Kläger ist der Ansicht, dass das Getränk des Beklagten nicht zu den Fruchtsäften gehört und deshalb nicht pfandfrei verkauft werden darf. Durch das Verhalten des Beklagten fühlt sich der Kläger wettbewerbsrechtlich benachteiligt. Deshalb hat er ihn auf Unterlassung verklagt. Im Wege der Stufenklage sollte gleichzeitig unter anderem die Verpflichtung zur Schadensersatzleistung festgestellt werden.
Nachdem das Landgericht Köln die Klage in erster Instanz abgewiesen hatte, legte der Kläger bei dem OLG Köln Berufung gegen das Urteil ein.
Dem Kläger ist es in den vorbereitenden Schriftsätzen nicht gelungen, den überwiegenden Fruchtsaftgehalt des vom Beklagten vertriebenen Getränks in Zweifel zu ziehen.
Der Beklagte beruft sich auf die erstinstanzliche Urteilsbegründung und auf die Tatsache, dass sein Getränk einerseits den Fruchtsäften und andererseits, von der Verpackung her, dem Sekt nahesteht. Beide Getränkearten seien gemäß § 9 Abs. 2 VerpackVO von der Pfandpflicht ausgenommen.
Der 6. Senat am OLG Köln wies in seinem Urteil vom 19.10.2012 die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zurück.
Die Richter bejahten die Möglichkeit einer rechtsrelevanten Wettbewerbsverletzung zum Nachteil des Klägers durch einen Verstoß des Beklagten gegen die in § 9 VerpackVO festgeschriebene Pfandpflicht. Die Pfandpflicht dient nicht hauptsächlich dem Konkurrenzschutz, wirkt sich aber auch auf das Marktverhalten konkurrierender Anbieter aus. Die Richter des 6.Senats kamen jedoch zu dem Schluss, dass dem Beklagten ein solcher Verstoß gegen die Bestimmungen der Verpackungsverordnung in der Sache nicht vorgeworfen werden kann.
In den Urteilsgründen führen sie aus, dass die Unterscheidungen zwischen verschiedenen Typen von Getränken auf Basis von Fruchtsaft nach dem Fruchtgehalt und nach eventuellen Zusätzen hauptsächlich lebensmitteltechnische Bedeutung haben, für die Unterscheidung zwischen Fruchtsaftgetränk und Erfrischungsgetränk nach der Verpackungsverordnung jedoch nicht bindend sind. Der Fruchtsaftgehalt wirkt sich möglicherweise auf den gesundheitlichen Wert des Getränkes als Lebensmittel aus, nicht aber auf Beseitigung der Verpackung. Wichtiger erscheint es den Richtern hier, die Gemeinsamkeit der Verpackungsweise von Sekt und „Kindersekt“ hervorzuheben. Es besteht ein Unterschied zwischen den sogenannten „Massengetränken“ und den Getränken mit geringerem Absatz, zu denen Wein und Sekt gehört. Das streitgegenständliche Produkt ist, obwohl es keinen Alkohol enthält, eher der letzten Kategorie zuzurechnen. Die umweltverträglichste Form der Verpackungsentsorgung wäre bei weniger häufig veräußerten Produkten nicht die Einführung eines neuen Pfand- und Entsorgungssystems sondern die Nutzung des bestehenden Glasverwertungssystems, das sich bei Wein- und Sektflaschen bewährt hat.
Die Entscheidung des OLG Köln, Urteil vom 19.10.2012, Aktenzeichen 6 U 103/12 bestätigt die Tendenz der Rechtsprechung, bei der Pfandpflicht ähnliche Verpackungen gleich zu behandeln.