Das OLG Frankfurt a. M. hat mit Urteil vom 12.12.2019, Az. 6 U 83/18 entschieden, dass es sich nicht um eine Nachahmung im Sinne des § 4 Nr. 3 UWG handelt, wenn ein ähnliches Produkt noch vor dem Original auf dem deutschen Markt angeboten wird. Denn für den wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutz ist der Zeitpunkt des Eintritts in den deutschen Markt maßgeblich. Das Zuvorkommen ist auch keine gezielte Behinderung nach § 4 Nr. 4 UWG.Streit um den Zeitpunkt des Markteintritts in DeutschlandDas US-amerikanische Unternehmen, das seit 2012 unter der Bezeichnung „Hickies“ elastische Schnürsenkel aus Silikon herstellt und weltweit vertreibt, ist im April 2014 auch in den deutschen Markt eingetreten. Ein auf Lederpflege und Schuhzubehör spezialisiertes Unternehmen vertrieb in...
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31.08.2020