Das Landgericht Freiburg hat entschieden, dass bei einer Abmahnung, die zu allgemein gehalten ist und den angemahnten Rechtsverstoß nicht klar benennt, kein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten entsteht (LG Freiburg Urteil vom 30.11.2015, Az.: 12 O 46/15 KfH).Zu diesem Schluss kamen die Richter aufgrund einer Klage gegen einen Freiburger Autohändler. Der Händler hatte in einer kostenlosen Regionalzeitung eine Werbeanzeige für Neuwagen geschaltet. Diese Werbung entsprach nicht den gesetzlichen Vorschriften, da die Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen in einer kleineren Schrift verfasst waren als der übrige Teil der Werbebotschaft (§ 5 Pkw-EnVKV iVm Anlage 4 Abschnitt I Ziff. 2). Das nahm ein Verband für Umwelt- und Verbraucherschutz zum Anlass, den...
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23.01.2016